Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64f

§ 64f – Andere Leistungen

(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. (2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. (3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.

Kurz erklärt

  • Pflegepersonen erhalten zusätzlich zum Pflegegeld auch Erstattung für Altersvorsorgebeiträge, wenn diese nicht anders gesichert sind.
  • Wenn eine Beratung für die Pflegeperson notwendig ist, werden die angemessenen Kosten dafür übernommen.
  • Bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 im Arbeitgebermodell sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.